Prüfungsreglement
1. Organisation der Prüfung
Die Prüfungsstellen führen sowohl die Ausbildungen als auch die Prüfungen zu den Modulen gemäss Ziffer 3.1 dieses Prüfungsreglements durch. Die Prüfungsstellen werden vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) nach erfolgreicher Prüfung ihres Antrags durch das BAG in der Verordnung des EDI vom 24. März 2021 (EDI-V Kosmetik) über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall aufgelistet. Dazu müssen sie spezifische Bedingungen erfüllen. Diese werden in der Wegleitung für Prüfungsstellen des BAG festgehalten.
1.1 Aufgaben der Prüfungsstellen
Prüfungsstellen…
• sind für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben und der Prüfungsraster im Rahmen der Vorgaben zu den Ausbildungsplänen, Prüfungsinhalten und zum Prüfungsreglement der Trägerschaft verantwortlich;
• sind dafür verantwortlich, dass sich die Prüfungsfragen, speziell bei den theoretischen Prüfungen, bei jeder Prüfung unterscheiden. Dies gilt auch bei einer Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen;
• Organisation der Ausbildung und der Prüfung;
• Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausbildung und Prüfung;
• Durchführung der Ausbildungen;
• Sicherstellung der Einhaltung der Anmelde- und Prüfungsmodalitäten;
• Durchführung der Prüfungen;
• Ausstellung von Sachkundenachweisen.
1.2. Aufgaben der Prüfungsexperten
Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten…
• erstellen die Prüfungsaufgaben und die Prüfungsraster;
• führen die Prüfungen durch;
• halten die Ergebnisse der Prüfungen in den vorgegebenen Dokumenten beziehungsweise in den Prüfungsrastern schriftlich fest;
• nehmen jährlich an Weiterbildungen für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten teil, die die Prüfungsstelle organisiert;
• nehmen an den Prüfungskonferenzen teil (Vorbereitungssitzungen, Debriefings etc.);
• verpflichten sich, über Ablauf und Inhalt der Prüfungen Stillschweigen zu bewahren.
1.3. Qualifikationen der Prüfungsexperten
Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten…
• verfügen über nachweisbare fachliche Qualifikationen für die Vermittlung der Inhalte der Ausbildungspläne. Mindestanforderung ist ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) für den Berufsbereich, in dem sie prüfen, oder eine gleichwertige Qualifikation;
• bringen mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Bereich mit, in dem sie prüfen;
• dürfen nicht Ausbildnerinnen oder Ausbildner desselben Moduls sein.
• Verfügen über die notwendigen Sprachkenntnisse, um Personen ausbilden zu können
1.4 Liste der Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen werden in der Verordnung des EDI über die Sachkundenachweise für Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung und Schall aufgelistet. Die aktuellste Version dieser Verordnung ist in der systematischen Rechtssammlung des Bundes publiziert.
2. Prüfungssekretariat
Jede Prüfungsstelle führt ein Prüfungssekretariat.
2.1 Aufgaben des Prüfungssekretariats
Das Prüfungssekretariat erledigt die administrativen Aufgaben, die mit den Ausbildungen und Prüfungen der einzelnen Module verbunden sind und ist Ansprechstelle für diesbezügliche Fragen.
3. Prüfungskommission
Jede Prüfungsstelle verfügt über eine Prüfungskommission. Die Mitglieder der Prüfungskommission verfügen über dieselben Qualifikationen wie die Prüfungsexpertinnen und –experten.
3.1. Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission prüft Rekurse erstinstanzlich. Sie kann dabei das BAG um eine unverbindliche Stellungnahme ersuchen. Das BAG kann auf eine solche Anfrage hin eine unverbindliche Stellungnahme zuhanden der Prüfungskommission abgeben. Es entscheidet am Ende die Prüfungskommission über den Rekurs.
4. Aufbau des Sachkundenachweises
Der Sachkundenachweis besteht aus drei Modulen: dem Modul Grundlagen, dem Modul Technologien und sieben verschiedenen Modulen zu behandlungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten (BKF), die alle Behandlungen, die einen Sachkundenachweis erfordern, beinhalten. Die Ausbildungspläne und Prüfungsinhalte der Trägerschaft für die jeweiligen Module sind in den Modulbeschreibungen festgehalten. Diese müssen in der Ausbildung und in der Prüfung vermittelt und geprüft werden.
Es gibt dabei je nach Vor- und Ausbildung (Tab.1) zwei Wege, einen Sachkundenachweis zu erlangen (Abb.1):
Weg 1 ist an alle Personen gerichtet, welche keine der Voraussetzungen für Weg 2 erfüllen. Hier muss als erstes das Modul Grundlagen absolviert und mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen werden. Danach kann man das Modul Technologien und nach erfolgreichem Abschluss dieses Moduls das reguläre Modul behandlungsspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (BKF) absolvieren. Mit bestandener Prüfung des regulären Moduls BFK wird der Sachkundenachweis erworben.
Weg 2 richtet sich an Kosmetikerinnen oder Kosmetiker EFZ, FA und HFP, Dermapigmentologen oder Dermapigmentologinnen mit höherer Berufsbildung, Podologinnen oder Podologen EFZ und HF, sowie an Akupunkteurinnen und Akupunkteure TCM. Diese müssen das Modul Grundlagen nicht unbedingt besuchen und starten direkt mit dem Modul Technologien. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Moduls muss ein erweitertes Modul BKF absolviert werden, welches aus dem regulären Modul BKF und einem verkürzten Modul Grundlagen zusammengesetzt ist. Mit bestandener Prüfung des erweiterten Moduls BKF wird der Sachkundenachweis erworben.
3.2 Modul Grundlagen
Das Modul Grundlagen vermittelt die für die Behandlungen gemäss V-NISSG Anhang 2, Ziffer 1 wichtigsten Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen: Anatomie, Physiologie sowie Pathophysiologie der menschlichen Haut und Haare, Haut-, Gefäss-, Nagel- und Gewebeveränderungen und Beurteilung von Haut, Haaren, Gefässen, Nägel und Gewebe.
3.3 Modul Technologien
Das Modul Technologien vermittelt Grundkenntnisse in den Technologien, die den Behandlungen gemäss V-NISSG, Anhang 2, Ziffer 1 zugrunde liegen.
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4.3. Modul BKF regulär und erweitert
Das Modul BKF vermittelt die behandlungsspezifischen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie eine Vertiefung des hierzu nötigen Fachwissens für die Durchführung der Behandlungen gemäss V-NISSG, Anhang 2, Ziffer 1.
Das Modul BKF kann je nach Voraussetzungen der auszubildenden Person pro Sachkundenachweis in regulärer oder erweiterter Form angeboten werden.
Das Modul BKF regulär richtet sich an alle Personen ohne Vorbildung, an Personen, die nicht den Gruppen B-F gemäss Tabelle 1 dieses Prüfungsreglements angehören sowie an Personen, die bereits einen Sachkundenachweis gemäss den Regeln dieses Prüfungsreglements erlangt haben.
Das Modul BKF erweitert richtet sich an Personen mit Weg 2 gemäss Abbildung 1 und Tabelle 1 dieses Prüfungsreglements. Dieses Modul wird zusätzlich zu den Inhalten des regulären Moduls durch einzelne Bereiche des Moduls Grundlagen sowie einem Gesamtüberblick über das Modul Grundlagen erweitert. Diese Personen müssen das Modul Grundlagen nicht besuchen und können direkt in das Modul Technologien einsteigen.
Es gibt folgende erweiterte Module behandlungsspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (BKF):
• Modul BKF erweitert Kosmetik EFZ für Personen mit Abschluss als Kosmetikerin EFZ oder Kosmetiker EFZ
• Modul BKF erweitert Kosmetik höhere Berufsbildung für Personen mit höherer Berufsbildung in Kosmetik FA und HFP sowie Dermapigmentologen oder Dermapigmentologinnen mit höherer Berufsbildung
• Modul BKF erweitert Podologie EFZ für Personen mit Abschluss als Podologin EFZ oder Podologe EFZ
• Modul BKF erweitert Podologie höhere Berufsbildung für Personen mit höherer Berufsbildung in Podologie HF
• Modul BKF erweitert Laser-Akupunktur für Akupunkteurinnen TCM und Akupunkteure TCM
5. Anforderungsniveau der Module und der Prüfungen
Das Anforderungsniveau der Ausbildungen der einzelnen Module sowie der Prüfungen sind in den Modulbeschreibungen und im Prüfungsreglement der Trägerschaft festgelegt. Diese Dokumente regeln zudem den minimalen Ausbildungsumfang und den Prüfungsumfang. Die Prüfungen zu den Grundlagenbereichen der erweiterten Modulen BKF haben grundsätzlich den gleichen Schwierigkeits- und Detailierungsgrad wie die Prüfungen zum Modul Grundlagen, jedoch eine verkürzte Prüfungszeit.
6. Präsenzpflicht in den Modulen
In den Modulen gilt eine Präsenzpflicht von 100%. Bei Nichteinhalten der Präsenzpflicht wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen
7. Prüfung
Alle Module werden mit einer Prüfung abgeschlossen.
7.1 Übersicht Prüfung zu den Sachkundenachweisen in der Kosmetik
Die Prüfung des Moduls Grundlagen muss spätestens zwei Wochen nach Ende der Ausbildung zum Modul Grundlagen durchgeführt werden. Die Prüfung des Moduls BKF findet am Ende der Modulausbildung statt. Das Niveau und der Inhalt der Prüfungen zu den beiden erweiterten Modulen BKF ist für alle Auszubildenden gleich.
7.2 Hilfsmittel
Für die Prüfungen der Module Grundlagen und BKF dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden. Für die Prüfung des Moduls Technologien dürfen alle im Modul verteilten Unterlagen gebraucht werden. Elektronische Hilfsmittel sind nicht erlaubt.
7.3. Durchführung und Auswertung
Bei der Durchführung und Auswertung der schriftlichen Prüfungen sind die folgenden Punkte zu beachten:
• Die in den Modulbeschreibungen der Trägerschaft beschriebenen Anforderungen an die Prüfungen werden umgesetzt;
• Es gibt eine ausreichende Anzahl an Prüfungsfragen. Während rund 2 Jahren soll die Prüfung mit neuen Fragen jeweils wieder neu zusammengesetzt werden können.
• Auf Abhängigkeiten zwischen einzelnen Prüfungsaufgaben wird verzichtet.
• Die Aufgaben sind präzise und verständlich formuliert.
• Die Kandidatinnen und Kandidaten sitzen so weit auseinander (ca. 1.5m), dass ein Abschreiben nicht möglich ist.
• Eine Prüfungsexpertin/ein Prüfungsexperte überwacht die Prüfung vor Ort.
• Die Prüfungsexpertin/der Prüfungsexperte darf während der Prüfung keine inhaltlichen Auskünfte geben.
• Die Auswertung der Prüfung erfolgt einheitlich, transparent und nachvollziehbar nach den Kriterien, die im Bewertungsraster formuliert sind.
Bei der praktischen Prüfung sind zusätzlich die folgenden Punkte zu beachten:
• Die praktische Prüfung muss in einem Behandlungsraum stattfinden, damit die zu überprüfenden Punkte vorgezeigt werden können.
• Die Prüfungsexpertin/der Prüfungsexperte sieht sich den Prüfungsort im Vorfeld an und achtet insbesondere auf folgende Punkte: Ist genügend Platz, Licht und Luft vorhanden? Sind die nötigen Materialien bereitgelegt?
• Im Protokoll (Bewertungsraster) werden sämtliche Beobachtungen belegt, die später bewertet werden.
• Die Prüfung wird von zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten abgenommen. Sie vergleichen und besprechen ihre Beobachtungen und nehmen gemeinsam die Bewertung vor.
8. Ausschreibung der Module und der Modulprüfungen
Die einzelnen Module und deren Prüfungen werden vom Sekretariat der Prüfungsstelle mindestens drei Monate vor dem Prüfungstermin ausgeschrieben.
Die Ausschreibung orientiert mindestens über:
• den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Moduls
• den Ablauf des Moduls
• die Kosten des Moduls
• den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung
• den Ablauf der Prüfung
• die Kosten der Prüfung
• die Anmeldestelle
• die Anmeldefristen für das Modul und die Prüfung
9. Zulassung zu den Modulen und zu den Prüfungen
9.1 Grundlegende Voraussetzungen
• Zu den Ausbildungen und Prüfungen zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, die schriftlich der Übermittlung ihrer persönlichen Daten (Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum sowie des Prüfungsergebnisses) an das BAG zugestimmt haben und eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung dieser Daten auf dem elektronischen Portal NISSG des BAG unterschrieben haben. Diese Veröffentlichung kann im Einzelfall auch verweigert werden, die Auslieferung der Daten ans BAG ist aber zwingend.
• Zu den Prüfungen zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Präsenzpflicht von 100% für die Ausbildungen erfüllt haben. Ausnahmen gemäss Ziffer 3.6 dieses Prüfungsreglements.
9.2. Zulassung zum Modul Grundlagen
Zugelassen wird, wer
• sich form- und fristgerecht anmeldet;
• die Gebühr bezahlt;
• mindestens 18 Jahre alt ist.
9.3. Zulassung zum Modul Technologien
Zugelassen wird, wer
• sich form- und fristgerecht anmeldet;
• die Gebühr bezahlt;
• mindestens 18 Jahre alt ist.
• das Modul Grundlagen erfolgreich absolviert hat oder Kosmetikerin oder Kosmetiker EFZ, FA und HFP, Dermapigmentologe oder Dermapigmentologin mit höherer Berufsbildung, Podologin oder Podologe EFZ und HF, oder Akupunkteurinnen und Akupunkteure TCM ist.
9.4. Zulassung zu den Modulen BKF
Version regulär
Zugelassen wird, wer
• das Modul Grundlagen und das Modul Technologien erfolgreich absolviert hat oder bereits einen der folgenden in der EDI-V aufgelisteten Sachkundenachweise gemäss V-NISSG erlangt hat:
o Sachkunde Haut und Pigmentierung,
o Sachkunde Permanent-Make-up und Tattoo,
o Sachkunde Cellulite und Fettpolster,
o Sachkunde Haarentfernung mit Laser, oder
o Sachkunde Haarentfernung mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärentem Licht (IPL);
• sich form- und fristgerecht anmeldet;
• die Gebühr bezahlt;
• mindestens 18 Jahre alt ist.
Version erweitert Kosmetik EFZ
Zugelassen wird, wer
• Kosmetikerin EFZ oder Kosmetiker EFZ ist;
• das Modul Technologien erfolgreich absolviert hat;
• sich form- und fristgerecht anmeldet;
• die Gebühr bezahlt;
• mindestens 18 Jahre alt ist.
Version erweitert Kosmetik höhere Berufsbildung
Zugelassen wird, wer
• Kosmetikerin oder Kosmetiker FA oder HFP ist oder einen Abschluss in Dermapigmentologie mit höherer Berufsbildung hat;
• das Modul Technologien erfolgreich absolviert hat;
• sich form- und fristgerecht anmeldet;
• die Gebühr bezahlt;
• mindestens 18 Jahre alt ist.
10. Ausbildungs- und Prüfungsanmeldungen
10.1. Modul Grundlagen
Dem Anmeldeformular beizulegen sind:
• Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto.
10.2 Modul Technologien
Dem Anmeldeformular beizulegen sind:
• Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto;
• Beim Besuch erweiterter Module: Bestätigung des Ausbildungsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker EFZ, FA und HFP, Dermapigmentologe oder Dermapigmentologin mit höherer Berufsbildung, Podologin oder Podologe EFZ und HF, sowie an Akupunkteurin oder Akupunkteur TCM;
10.3 Modul BKF
Dem Anmeldeformular beizulegen sind:
• Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto;
• Bei erweiterten Modulen: Bestätigung des Ausbildungsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker EFZ, FA oder HFP, Dermapigmentologe oder Dermapigmentologin mit höherer Berufsbildung, Podologin oder Podologe EFZ oder HF, oder als Akupunkteurin oder Akupunkteur TCM;
11. Kosten
Mit der Ausschreibung des Moduls und dessen Prüfung publiziert die Prüfungsstelle die Kosten. Die Gebühren für die Ausfertigung des Sachkundenachweises sowie allfälliges Materialgeld werden separat erhoben.
Kandidierenden, die nach Ziffer 3.12 dieses Prüfungsreglements fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Ausbildung zum Modul oder von der Prüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet.
12 Rücktritt
Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Anmeldung bis vier Wochen vor Beginn der Ausbildung zum Modul bzw. einer Prüfung zurückziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Gebühren unter Abzug eines Unkostenbeitrags rückerstattet.
Zu einem späteren Zeitpunkt ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich:
a) Mutterschaftsurlaub
b) Vaterschaftsurlaub
c) Krankheit und Unfall
d) Todesfall im engeren Umfeld
e) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst
Der Rücktritt muss der Prüfungsstelle schriftlich mitgeteilt werden. Wer die Prüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Modul- bzw. Prüfungsgebühr.
13. Nichtzulassung und Ausschluss
Die Kandidatin oder der Kandidat wird von einer Prüfung ausgeschlossen bzw. hat die Prüfung nicht bestanden, wenn sie oder er:
a) bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben macht oder die Prüfungsstelle auf andere Weise zu täuschen versucht;
b) unzulässige Hilfsmittel verwendet;
c) die Prüfungsdisziplin grob verletzt;
d) die Prüfungsexpertinnen und -experten zu täuschen versucht.
Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungsstelle verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen
14. Beurteilung der Prüfung
Die Beurteilung der Prüfungen erfolgt mit den Werten „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 60% der Maximalpunktzahl erreicht hat. Eine nicht bestandene Prüfung muss wiederholt werden. Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, muss die ganze Prüfung wiederholt werden.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a) eine ungenügende Leistung erbringt;
b) nicht fristgerecht zurücktritt;
c) ohne entschuldbaren Grund von der Prüfung zurücktritt;
d) von der Prüfung ausgeschlossen wird.
Die Prüfungsstelle entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer alle erforderlichen Prüfungen bestanden hat, erhält den Sachkundenachweis.
15. Rekurs
Gegen Entscheide der Prüfstelle wegen Nichtzulassung zu einem Modul bzw. zu einer Prüfung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Prüfungskommission der Prüfstelle Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Die Prüfungskommission informiert die Kandidatinnen und Kandidaten über das Beschwerdeverfahren.
16. Wiederholung
Eine Prüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden, wobei die Ausbildung zum Modul nicht wiederholt werden muss. Falls eine Kandidatin oder ein Kandidat die Prüfung zweimal hintereinander nicht besteht, kann sie/er die Ausbildung zum Modul einmal wiederholen und ein letztes Mal die Prüfung absolvieren. Für die Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung sowie zur Wiederholung des Moduls gelten die gleichen Bedingungen wie für den ersten Versuch.
17. Ausstellung des Sachkundenachweises
Die Prüfungsstelle stellt Personen, welche alle Prüfungen bestanden haben sowie die zum Modul BKF gehörigen zwei obligatorischen praktischen Behandlungen durchgeführt haben, einen Sachkundenachweis aus. Er muss folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung
b) Vorname und Name der Person, die den Sachkundenachweis erlangt hat
c) Geburtsdatum der Person, die den Sachkundenachweis erlangt hat
d) Zulässige Behandlung gemäss Anhang Ziffer 1 EDI-V Kosmetik
e) Name der ausstellenden Prüfungsstelle gemäss Anhang Ziffer 1 EDI-V Kosmetik
f) Datum und Ort der Prüfungen
Folgende Erleichterungen gelten: Erfahrene Personen mit langjähriger Berufserfahrung im Bereich der angestrebten Sachkunde, die der Prüfungsstelle drei durchgeführte Behandlungen anhand von Kundendossiers nachweisen, müssen die zwei obligatorischen praktischen Behandlungen nicht machen, sofern alle Kundendossiers den Anforderungen der Ausbildungspläne und Prüfungsinhalte des Moduls BKF genügen. Die Prüfungsstellen verfügen über Richtlinien, um die in den Kundendossiers dargestellte Arbeitserfahrung auf Grundlage der Ausbildungspläne und Prüfungsinhalte des Moduls BKF vollständig und schriftlich bewerten zu können.